Fragebogen Wissen und Werte, Frage 31, Teil 2, Grundgesetz Artikel 5 - die Pressefreiheit
Weil ich zum Artikel 5 so viel gefunden habe, stelle ich den jetzt schon mal ein, damit das nicht so ellenlange Postings werden.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3)Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Link hierzu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pressefreiheit
Der Punkt 2 wird ja unter anderem durch die unsägliche Karikaturenaffäre berührt. Zur Versachlichung der Diskussion hätte unter Anderem geführt, daß es ein „Recht zu beleidigen“ http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,druck-400031,00.html
schon de jure nicht gibt. Allerdings gibt es auch für das Ansinnen, ein bestimmtes Medienerzeugnis zu verbieten, bereits schon einen Vorläufer, das sog. Lüth-Urteil:
Zitat aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCth-Urteil
„Der Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth hatte über die Presse dazu aufgerufen, den unter der Regie von Veit Harlan entstandenen Film „Unsterbliche Geliebte“ zu boykottieren. Harlan war in der Nazizeit als Regisseur des antisemitischen Films „Jud Süß“ bekannt geworden. Sein neuer Film sollte bei der „Woche des deutschen Films“ gezeigt werden. Dies hatte Lüth bei deren Eröffnung am 20. September 1950 als Vorsitzender des Hamburger Presseklubs scharf kritisiert: Der Autor von „Jud Süß“ sei am wenigsten geeignet, den im Nationalsozialismus verwirkten moralischen Ruf des deutschen Films wiederherzustellen.“
Der entsprechende Eintrag in Wikipedia beschäftigt sich auch mit der Bedeutung und den Folgen des Urteils – man kann es nicht besser zusammenfassen:
Bedeutung und Folgen des Urteils
„Dieter Grimm, von 1987 bis 1999 Richter am BVerfG für Medienfragen, hielt das Urteil für eine von dessen „wichtigsten Entscheidungen“: nicht nur, weil es den Bereich der Meinungsfreiheit geregelt habe, sondern weil darüberhinaus die Grundrechte als „objektive Wertordnung“ für alle Rechtsbereiche festgeschrieben wurden. Diese Dimension verleihe dem Urteil eine „alles überragende Bedeutung“, insbesondere hinsichtlich seiner ,Langzeitwirkung'.“
Das Gericht nahm in seiner Urteilsbegründung eine „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte als oberste objektive Prinzipien der gesamten Rechtsordnung auf sämtliche Rechtsbereiche an. Grundrechte beziehen sich demnach nicht nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, sondern durchdringen alle Teilgebiete des Rechts, auch das Privatrecht (Bürgerliches Recht). Alle Normen müssen im Geist der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden.
Diese Sentenz wertete die Grundrechte erheblich auf. Sie wurden aus der reinen Staatsausrichtung gelöst und auf die gesellschaftlichen Beziehungen ausgeweitet. Sie waren damit nicht mehr nur reine subjektive Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat. Diesem bürdeten sie bis dahin bereits neben Unterlassungspflichten unter Umständen auch Handlungspflichten im Interesse der Freiheitssicherung auf („Schutzpflicht“). Aber nun endete ihr Einfluss nicht mehr beim Gesetz, sondern erstreckte sich auch auf Rechtsauslegung und -anwendung bei privaten Rechtsstreitigkeiten.
Das Urteil billigte dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zu, den das BVerfG – besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ – selbst überwachen musste: Das steigerte seine Machtposition erheblich.“
Pressefreiheit ist allerdings nicht unter allen Umständen das höherwertige Rechtsgut: Im Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde sie gegen die Sicherheitsbelange abgewogen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Spiegel-Urteil
Weitere wesentliche Urteile zur Pressefreiheit:
Die Blinkfüer-Entscheidung, die sich gegen einen Boykottaufruf der Springer-Presse unmittelbar nach dem Mauerbau wendet, der gegen eine west-kommunistische Zeitung gerichtet war und damit begründet war, diese habe das Programm des DDR-Fernsehens abgedruckt. Auszug:
„Mit Blinkfüer-Entscheidung wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Februar 1969 bezeichnet, in dem sich das BVerfG mit der Bedeutung der Pressefreiheit für den Wettbewerb der Meinungen auseinandersetzt (Fundstelle: BVerfGE 25, 156-169; Aktenzeichen: 1 BvR 619/63).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Blinkf%C3%BCer-Entscheidung
Das Lebach-Urteil hat sich bereits mit der Abwägung zwischen Informations-bedürfnis der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen auseinandergesetzt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lebach-Urteil
oder die Caroline-Urteile:

(c) Saar-Echo
Das Privatleben der Prinzessin Caroline von Hannover, damals Caroline von Monaco, war häufig Thema der Berichterstattung durch die Boulevardpresse. Seit Beginn der 90er-Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen die Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen. Mehrere der Urteile wurden als Caroline-Urteil bezeichnet.
http://de.wikipedia.org/wiki/Caroline-Urteil
115.000 € wurden übrigens in diesem Fall nicht von den Zeitungen, sondern von der Bundesrepublik Deuschland bezahlt, der die Prinzessin hätte besser schützen müssen:
http://www.saar-echo.de/de/prt.php?a=25141
Mittlerweile existiert auch ein Urteil, das einen Film verboten hat, der sich mit dem Kannibalen von Rothenburg beschäftigt:
http://www.spiegel.de/kultur/kino/0,1518,druck-404160,00.html
natürlich gibt es dazu auch schon einen Eintrag bei wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rohtenburg
Auch bei Telepolis gibt es einen Artikel, der sich mit diesem Verbot auseinandersetzt, gewohnt intelligent und stimmig.
Zitat:
„Im Streitfall um den Film "Rohtenburg" treffen drei Diskurse aufeinander: zunächst der ethisch-juristische, der das Persönlichkeitsrecht des Täters über die Kunstfreiheit stellt, dann der ästhetische Diskurs, der die Fiktionalisierung der Fakten über die Wiedererkennbarkeit der "88 Übereinstimmungen" stellt und schließlich der kulturell-psychologische, der einfordert, dass aus Fällen Geschichten werden müssen, damit sie auf breiter Basis verarbeitet werden können.“

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22196/1.html
Auf solche Diskurse sind viele der Menschen, die aus einem anderen Kulturkreis zu uns kommen, nicht vorbereitet. Man hat am Film „Submission“
http://media.putfile.com/Submission
gesehen, was passiert, wenn ihnen ein solch ungehemmter Diskurs aufgezwungen wird. Ob die Kunstfreiheit, so wie sie von manchen verstanden wird, so unbedingt ein immer und überall zu verteidigendes Gut ist, wird immer wieder unter allen Beteiligten auszuhandeln sein.
In diesem blog werden zwei aktuelle Urteile referiert:
http://www.cyberday.de/news/ausgabe_100038.htm
Die Meinungsfreiheit ist wie folgt definiert:
Die Meinungsfreiheit umfasst das subjektive Recht eines jeden Menschen, seine Meinung zu äußern und zu verbreiten. Eine Meinung ist eine wertende Aussage, im Gegensatz zum Behaupten einer Tatsache. Weiter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit
Für wesentlich halte ich hier die Unterscheidung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3)Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Link hierzu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pressefreiheit
Der Punkt 2 wird ja unter anderem durch die unsägliche Karikaturenaffäre berührt. Zur Versachlichung der Diskussion hätte unter Anderem geführt, daß es ein „Recht zu beleidigen“ http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,druck-400031,00.html
schon de jure nicht gibt. Allerdings gibt es auch für das Ansinnen, ein bestimmtes Medienerzeugnis zu verbieten, bereits schon einen Vorläufer, das sog. Lüth-Urteil:
Zitat aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCth-Urteil
„Der Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth hatte über die Presse dazu aufgerufen, den unter der Regie von Veit Harlan entstandenen Film „Unsterbliche Geliebte“ zu boykottieren. Harlan war in der Nazizeit als Regisseur des antisemitischen Films „Jud Süß“ bekannt geworden. Sein neuer Film sollte bei der „Woche des deutschen Films“ gezeigt werden. Dies hatte Lüth bei deren Eröffnung am 20. September 1950 als Vorsitzender des Hamburger Presseklubs scharf kritisiert: Der Autor von „Jud Süß“ sei am wenigsten geeignet, den im Nationalsozialismus verwirkten moralischen Ruf des deutschen Films wiederherzustellen.“
Der entsprechende Eintrag in Wikipedia beschäftigt sich auch mit der Bedeutung und den Folgen des Urteils – man kann es nicht besser zusammenfassen:
Bedeutung und Folgen des Urteils
„Dieter Grimm, von 1987 bis 1999 Richter am BVerfG für Medienfragen, hielt das Urteil für eine von dessen „wichtigsten Entscheidungen“: nicht nur, weil es den Bereich der Meinungsfreiheit geregelt habe, sondern weil darüberhinaus die Grundrechte als „objektive Wertordnung“ für alle Rechtsbereiche festgeschrieben wurden. Diese Dimension verleihe dem Urteil eine „alles überragende Bedeutung“, insbesondere hinsichtlich seiner ,Langzeitwirkung'.“
Das Gericht nahm in seiner Urteilsbegründung eine „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte als oberste objektive Prinzipien der gesamten Rechtsordnung auf sämtliche Rechtsbereiche an. Grundrechte beziehen sich demnach nicht nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, sondern durchdringen alle Teilgebiete des Rechts, auch das Privatrecht (Bürgerliches Recht). Alle Normen müssen im Geist der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden.
Diese Sentenz wertete die Grundrechte erheblich auf. Sie wurden aus der reinen Staatsausrichtung gelöst und auf die gesellschaftlichen Beziehungen ausgeweitet. Sie waren damit nicht mehr nur reine subjektive Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat. Diesem bürdeten sie bis dahin bereits neben Unterlassungspflichten unter Umständen auch Handlungspflichten im Interesse der Freiheitssicherung auf („Schutzpflicht“). Aber nun endete ihr Einfluss nicht mehr beim Gesetz, sondern erstreckte sich auch auf Rechtsauslegung und -anwendung bei privaten Rechtsstreitigkeiten.
Das Urteil billigte dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zu, den das BVerfG – besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ – selbst überwachen musste: Das steigerte seine Machtposition erheblich.“
Pressefreiheit ist allerdings nicht unter allen Umständen das höherwertige Rechtsgut: Im Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde sie gegen die Sicherheitsbelange abgewogen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Spiegel-Urteil
Weitere wesentliche Urteile zur Pressefreiheit:
Die Blinkfüer-Entscheidung, die sich gegen einen Boykottaufruf der Springer-Presse unmittelbar nach dem Mauerbau wendet, der gegen eine west-kommunistische Zeitung gerichtet war und damit begründet war, diese habe das Programm des DDR-Fernsehens abgedruckt. Auszug:
„Mit Blinkfüer-Entscheidung wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Februar 1969 bezeichnet, in dem sich das BVerfG mit der Bedeutung der Pressefreiheit für den Wettbewerb der Meinungen auseinandersetzt (Fundstelle: BVerfGE 25, 156-169; Aktenzeichen: 1 BvR 619/63).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Blinkf%C3%BCer-Entscheidung
Das Lebach-Urteil hat sich bereits mit der Abwägung zwischen Informations-bedürfnis der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen auseinandergesetzt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lebach-Urteil
oder die Caroline-Urteile:

(c) Saar-Echo
Das Privatleben der Prinzessin Caroline von Hannover, damals Caroline von Monaco, war häufig Thema der Berichterstattung durch die Boulevardpresse. Seit Beginn der 90er-Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen die Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen. Mehrere der Urteile wurden als Caroline-Urteil bezeichnet.
http://de.wikipedia.org/wiki/Caroline-Urteil
115.000 € wurden übrigens in diesem Fall nicht von den Zeitungen, sondern von der Bundesrepublik Deuschland bezahlt, der die Prinzessin hätte besser schützen müssen:
http://www.saar-echo.de/de/prt.php?a=25141
Mittlerweile existiert auch ein Urteil, das einen Film verboten hat, der sich mit dem Kannibalen von Rothenburg beschäftigt:
http://www.spiegel.de/kultur/kino/0,1518,druck-404160,00.html
natürlich gibt es dazu auch schon einen Eintrag bei wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rohtenburg
Auch bei Telepolis gibt es einen Artikel, der sich mit diesem Verbot auseinandersetzt, gewohnt intelligent und stimmig.
Zitat:
„Im Streitfall um den Film "Rohtenburg" treffen drei Diskurse aufeinander: zunächst der ethisch-juristische, der das Persönlichkeitsrecht des Täters über die Kunstfreiheit stellt, dann der ästhetische Diskurs, der die Fiktionalisierung der Fakten über die Wiedererkennbarkeit der "88 Übereinstimmungen" stellt und schließlich der kulturell-psychologische, der einfordert, dass aus Fällen Geschichten werden müssen, damit sie auf breiter Basis verarbeitet werden können.“

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22196/1.html
Auf solche Diskurse sind viele der Menschen, die aus einem anderen Kulturkreis zu uns kommen, nicht vorbereitet. Man hat am Film „Submission“
http://media.putfile.com/Submission
gesehen, was passiert, wenn ihnen ein solch ungehemmter Diskurs aufgezwungen wird. Ob die Kunstfreiheit, so wie sie von manchen verstanden wird, so unbedingt ein immer und überall zu verteidigendes Gut ist, wird immer wieder unter allen Beteiligten auszuhandeln sein.
In diesem blog werden zwei aktuelle Urteile referiert:
http://www.cyberday.de/news/ausgabe_100038.htm
Die Meinungsfreiheit ist wie folgt definiert:
Die Meinungsfreiheit umfasst das subjektive Recht eines jeden Menschen, seine Meinung zu äußern und zu verbreiten. Eine Meinung ist eine wertende Aussage, im Gegensatz zum Behaupten einer Tatsache. Weiter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit
Für wesentlich halte ich hier die Unterscheidung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung.
bigberta - 8. Apr, 15:22


































